Satzung

A R N I S S E R S E G E L- C L U B e.V.

I. Name, Sitz, Zweck, Vereinsjahr und Abzeichen des Clubs.

§1
Der am 24. Juli 1907 in Arnis gegründete Segel-Club führt die Bezeichnung „Arnisser Segel-Club e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kappeln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kappeln eingetragen.

§2
Der Arnisser Segel-Club e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, den Segel- und Motorsport zu pflegen und zu fördern und seine Mitglieder, insbesondere die Jugend darin auszubilden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Clubkasse einerseits und Clubhausverwaltung und Brückenanlage andererseits sind zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten. Sie werden getrennt verwaltet. Die Unterhaltung und die Erweiterung der Brückenanlage ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgestimmt.

§4
Clubhaus und Brückenanlage werden vom Vorstand verwaltet. Konzessionsträger ist im Regelfall der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand kann die Konzession zeitbegrenzt einem geeigneten Clubmitglied übertragen, das die Geschäftsführung von Clubhaus und Brücke wahrnimmt. Die Konzessionsträger stellen das zur ordnungsgemäßen Abwicklung benötigte Personal ein. Dem Vertreter des Konzessionsträgers kann der Vorstand auf Antrag seine Auslagen vergüten.
Der Vorstand ist auch berechtigt, das Clubhaus zu verpachten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Clubräume dem ASC und seinen Mitgliedern zu angemessenen Zeiten allein zur Verfügung stehen.

§5 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§6 Die Abzeichen des ASC sind:
1.) Der Clubstander: Er stellt ein gleichschenkliges Dreieck dar und zeigt auf rotem Grund ein liegendes schwarzes Kreuz mit einem weißen Ball auf dem Mittelpunkt des Kreuzes. Die Grundlinie (Liek) des Dreiecks verhält sich zu seiner Höhe wie
3:5. Der Mittelpunkt des Balles, gleichzeitig Schnittpunkt der Mittellinien des Kreuzes, liegt auf 3/10 der Höhe des Dreiecks. Der Halbmesser des Balles und die Breite der Balken des Kreuzes verhalten sich zur Höhe des Dreiecks wie 1:10.
2.) Das Mützenschild: Es ist oval und trägt den Clubstander nebst den Buchstaben ASC in Goldstickerei und ist mit goldener Umrandung versehen.
3.) Die Clubnadel: In derselben Ausführung wie der Clubstander.

II. Mitgliedschaft

§7
Der Club hat:
1.) Ehrenmitglieder
2.) Ordentliche Mitglieder
3.) Jugendliche Mitglieder

§8
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Grund besonderer Verdienste um den Segelsport oder um den Club auf Vorschlag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Eine Erörterung darf der Abstimmung nicht vorausgehen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von deren Verpflichtungen befreit.

§9
Ordentliche Mitglieder können nur solche Personen werden, die ein Alter von 18 Jahren erreicht haben. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand schriftlich auf Formblatt zu richten und muss von zwei Clubmitgliedern als Bürgen befürwortet werden. Dies gilt nicht für die Angehörigen der Jugendabteilung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Die Mitgliedschaft tritt erst in Kraft nach Entrichtung des Eintrittsgeldes und des ersten Jahresbeitrages. Für Angehörige der Jugendabteilung entfällt das Eintrittsgeld.
Alle aufgrund der Satzung und der Brückenordnung zu leistenden Zahlungen haben durch Bankabruf zu erfolgen

§10
Jugendliche unter 18 Jahren können, soweit sie Freischwimmer sind, als jugendliche Mitglieder in den Club aufgenommen werden. Sie zahlen einen geringeren Jahresbeitrag, der von der Jugendabteilung festgesetzt wird, und haben das Recht, die Clubnadel, nicht jedoch das Mützenschild, zu tragen. Sie besitzen kein Stimmrecht. An den Jahreshauptversammlungen nehmen nur der Vorstand der Jugendabteilung und die Jugendlichen teil, die zur Aufnahme in den ASC anstehen.

§11
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.) Durch Tod,
2.) durch freiwilligen Austritt oder
3.) durch Ausschluss, den der Vorstand vornimmt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Schluss des Vereinsjahres. Die Ausschließung kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung den Beitrag nicht gezahlt oder durch unwürdiges Verhalten das Ansehen des Clubs schädigt. Im letzteren Falle ist die Entscheidung des Ehrenrates einzuholen. Dem Ausgeschlossenen muss eine schriftliche Mitteilung zugestellt werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Eine Nachprüfung der Ausschließungsgründe durch die Gerichte findet nicht statt.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§12
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem ASC, sowie das Recht, ein Abzeichen des Clubs zu führen. Führt ein ausgeschiedenes Mitglied die Abzeichen des Clubs öffentlich oder gibt sich sonst als Mitglied aus, so kann der Vorstand das Ausscheiden auf geeignete Weise bekannt geben.

§13
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Clubs teilzunehmen. Gäste können durch Mitglieder eingeführt werden.

§14
Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für das Wohl des Clubs einzusetzen und den Vorstand sowie die übrigen Organe nach Kräften zu unterstützen. Es darf ihm angetragene Ämter nicht ohne zwingenden Grund ablehnen. Nur bei einer Wiederwahl steht ihm das Recht der Ablehnung zu.
Jedes Mitglied ist auf Anforderung des Vorstandes verpflichtet, Arbeitsstunden zu leisten.
Der Mitgliedsbeitrag und eventuelle Umlagen, deren Höhe und Zahlungsweise in der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt wird, wird durch Bankabruf eingezogen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§15
Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied ist stimmberechtigt. Eine Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§16
Mitglieder, die ein geeignetes Schiff besitzen, müssen sich in das Bootsregister des Clubs eintragen lassen. Sie erhalten einen Standerschein und damit die Berechtigung, während ihrer Mitgliedschaft auf dem Fahrzeug den Clubstander zu führen, wenn ein Befähigungsnachweis zum Führen des Fahrzeuges vorgelegt wird bzw. nach § 12 des Gr. Gs. des DSV die Führung einem Führerscheininhaber übertragen wird. Der Standerschein ist bei Verlust oder Verkauf des Fahrzeuges oder bei Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.

Die Rechte und Pflichten derjenigen Mitglieder, die einen Bootsliegeplatz mieten, richten sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Brückenordnung. Die danach zu zahlende einmalige Pauschale, der jeweils für eine Saison zu zahlende Unterhaltungskostenbeitrag und die Winterpauschale werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

IV. Vorstand

§17
Die Organe des ASC sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
3.) der Beirat
4.) der Ehrenrat

§18
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.) dem 1. Vorsitzenden
2.) dem 2. Vorsitzenden
3.) dem Schriftführer
4.) dem Kassierer
5.) dem Jugendwart

Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. In einem Jahr werden der 1. Vorsitzende und der Kassierer im folgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftführer gewählt. Der Jugendwart wird vom Vorstand nach der Wahl durch die Jugendabteilung der Mitgliederversammlung benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

Vereinsämter, insbesondere Vorstandsämter, werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 26 a EStG ausgeübt werden. Unabhängig von einer Aufwandsentschädigung nach dem vorstehenden Satz besteht ein möglicher Auslagen- und Aufwandsersatzanspruch, sofern es sich um eine nachweisbare Ausgabe im Interesse des Vereins bzw. ein Anspruch auf Abrechnung nach steuerlichen Dienstreisegrundsätzen handelt, soweit dies für die Repräsentanz bzw. Vertretung bei Veranstaltungen oder Sitzungen außerhalb des Vereissitzes und die Teilnahme im Interesse des Vereis geboten ist. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft die Mitgliederversammlung.

§19
Der erste, oder bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstandes ein, führt bei den Versammlungen den Vorsitz und hat darauf zu achten, dass die Organe ihre Vereinsobliegenheiten erfüllen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wählen Vorstand und Beirat aus ihren Reihen einen Nachfolger, der das freigewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Die Neuwahl muss Punkt der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung sein.

§20
Der Beirat besteht aus:
1.) dem Sportwart
2.) dem Festwart
3.) dem Clubdienstleiter

sowie fünf ordentlichen Mitgliedern des ASC als Besitzer.
Die Mitglieder werden in Abständen von zwei Jahren aus der Mitgliederversammlung heraus gewählt, und zwar in einem Jahr die Mitglieder zu 1.), 3.) sowie der 2. und 4. Beisitzer, im anderen Jahr das Beiratsmitglied zu 2.) und der 1., 3. und 5. Beisitzer.
Der Beirat ist vom Vorstand vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über die in Aussicht genommenen Beschlüsse zu unterrichten und zur Stellungnahme hierzu berechtigt. Er kann außerdem von sich aus Anträge an den Vorstand richten.

§21 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Sich mit den Problemen des ASC zu befassen und zu versuchen, sie zu lösen oder Verbesserungen herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Vorstandssitzungen einberufen, in denen entsprechende Beschlüsse gefasst werden können.
2. Über die Aufnahme- und Ausschlussanträge zu entscheiden.
3. Veranstaltungen und Versammlungen des ASC vorzubereiten und die Tagesordnung für die Versammlungen aufzustellen.
4. Für die Ausführung der auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu sorgen.
5. Darauf zu achten, dass die Satzung von allen Mitgliedern befolgt wird.
6. Alle anfallenden Verwaltungsarbeiten des Clubs zu erledigen.
7. Die Mitglieder über seine Tätigkeit und über die Lage des Clubs zu informieren.
8. Bei Bedarf Ausschüsse zu berufen.

§22
Der Schriftführer hat den Schriftwechsel des Clubs zu erledigen, über alle Sitzungen und Versammlungen ein Verhandlungsprotokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet werden muss. Eine Durchschrift des Protokolls ist nach Fertigstellung im Clubhaus auszulegen.

§23
Der Kassierer führt die Mitgliederliste, besorgt die Ausgabe der Mitgliedskarten und erledigt alle finanziellen Angelegenheiten des
Clubs. Er hat ordnungsgemäß Buch zu führen und gibt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über die wichtigsten Einnahmen und Ausgaben sowie über den Vermögensbestand des Clubs. Vorher muss die Kasse von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft werden. Außerordentliche Kassenprüfungen können vom Vorsitzenden angeordnet werden. Die Kassenprüfer werden jährlich in der Mitgliederversammlung gewählt.

§24
Der Vorstand kann Ausschüsse berufen. Diese haben ihre Aufgaben nach den jeweils gültigen Richtlinien und Anordnungen zu erfüllen.

V. Ehrenrat.

§25
Der Ehrenrat besteht aus fünf in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren zu wählenden Mitgliedern und zwar einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei stellvertretenden Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Fällt während der Wahlperiode ein Mitglied aus, findet in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt.
Der Ehrenrat tritt auf Antrag des Vorstandes oder von zehn ordentlichen Mitgliedern in Funktion, wenn Verstöße einzelner Mitglieder gegen Anstand und gute Sitten vorliegen oder wenn jemand sich eines clubschädigenden Verhaltens schuldig macht. Der Ehrenrat kann eine Rüge erteilen oder dem Vorstand den Ausschluss aus dem Club empfehlen.

VI. Jugendabteilung.

§26
Die Jugendabteilung untersteht dem Vorstand und wird durch den Jugendwart und den 1. Jugendsprecher, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Jugendsprecher geführt. Der Jugendwart hat für eine ordnungsgemäße Ausbildung der Jugendlichen zu sorgen.

§27
Die Jugendabteilung verwaltet sich selbst.
Sie wählt aus ihren Reihen den Jugendwart, den 1. Jugendsprecher, den 2. Jugendsprecher, den Schriftführer, den Kassenwart und den Bootswart. Sie gibt sich eine eigene Satzung, die vom Vorstand des ASC gebilligt sein muss. §28
Bis zum 15. Januar eines jeden Jahres hat der Vorstand der Jugendabteilung die Kassenabrechnung mit allen Belegen dem Vorstand des ASC zur Prüfung vorzulegen, ebenso eine Mitgliederliste, die Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift der Mitglieder und ausstehende Beiträge auszuweisen hat. Über Zuschüsse an die Jugendabteilung entscheidet der Vorstand.

Die Jugendabteilung hat dem Vorstand bei anstehenden Wahlen jeweils eine Woche vor der Jahreshauptversammlung den gewählten Jugendwart zur Bestätigung zu melden.

VII. Mitgliederversammlung.

§29
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Clubs.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zur Teilnahme an Versammlungen berechtigt.
Eine ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Vereinsjahres statt. Gegenstand der Hauptversammlung sind:
1.) Jahresbericht des Vorstandes,
2.) Kassenbericht des Kassierers,
3.) Bericht der Kassenprüfer,
4.) Entlastung des Vorstandes,
5.) Bericht des Sportwartes
6.) Wahlen gemäß §§ 18, 20 und 25,
7.) Die Festsetzung des Eintrittsgeldes gemäß § 9, des Mitgliedsbeitrages und eventueller Umlagen gemäß § 14, eventueller Aufwandsentschädigungen gemäß § 18 sowie der Zahlungen gemäß § § 3 und 5 der Brückenordnung.
8.) Veranstaltungen im neuen Vereinsjahr.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrages einberufen werden. Der Antrag muss schriftlich begründet sein. Die Einberufung der Versammlung erfolgt mindestens drei Wochen vorher durch die Clubnachrichten oder durch Brief.

Anträge von Mitgliedern für die Hauptversammlung können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie dem Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Auch ohne Einhaltung der Frist und Wahrung der Schriftform können Anträge mit Ausnahme solcher nach den §§ 18, 32 und 33 der Satzung unterbreitet werden, sofern sich hiergegen nicht Widerspruch von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten erhebt.

Eine Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens dreißig Mitglieder erschienen sind. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§30
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der in den §§ 32 und 33 geregelten Fälle. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung kann, falls keines der anwesenden Mitglieder Einspruch erhebt, durch Handzeichen erfolgen, sonst sind Stimmzettel zu benutzen.

VIII Satzungsänderung – Auflösung des Clubs.

§31
Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden und bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§32
Die Auflösung des Clubs geschieht auf Antrag des Vorstandes. Sie kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn deren Zweck jedem einzelnen Mitglied mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben wird. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§33
Im Falle der Auflösung des Clubs wird das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zugewendet, und zwar:
1.) Dem Landessportverband Schleswig-Holstein, Sparte Segeln mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich für segelsportliche Belange an der unteren Schlei (Arnis – Maasholm) zu verwenden.

2.) Ist die unter l.) getroffene Bestimmung innerhalb von drei Jahren nach Auflösung des Clubs nicht durchführbar, so fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

Stand Januar 2024

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