Brückenordnung

Brückenordnung des ASC

für die Brücken-Anlage des Arnisser Segel-Club e.V.
im Hafen der Stadt Kappeln/Schlei

§ 1

Die Brücken-Anlage des Arnisser Segel-Club e.V. (ASC) liegt im Südhafen der Stadt Kappeln/Schlei.

§ 2

Der ASC vermietet die einzelnen Liegeplätze an Mitglieder des Clubs, die alleinige Eigentümer eines Segel- oder Motorbootes sind. Dem Alleineigentum steht Miteigentum von Eheleuten gleich. Der Mieter hat dem Vorstand jederzeit auf Verlangen die Eigentumsverhältnisse an dem Boot offenzulegen und in geeigneter Weise sein Eigentum nachzuweisen. Änderungen in den Eigentumsverhältnissen hat der Mieter dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

Jedes volljähriges Mitglied kann bis zum 31.12. eines Jahres einen Antrag auf einen Liegeplatz stellen. Der Antrag hat schriftlich, mit den Bootsdaten, an den Vorstand zu erfolgen. Die Vergabe der Plätze erfolgt in Abstimmung mit dem Brückenausschuß im Januar, dabei ist die Dauer der Mitgliedschaft sowie der Eingang des Antrages bei dem Vorstand maßgebend. Der Antrag muss jedes Jahr neu erfolgen, bis ein Liegeplatz zugewiesen ist.

§ 3

Die Mietverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Mieter kann das Mietverhältnis mit einer Frist von mindestens einem Monat zum 1. Oktober eines Jahres kündigen. Der ASC kann aus wichtigem Grunde und im übrigen gemäß § 12 der Brückenordnung kündigen.

Der Mieter hat zu Beginn des Mietverhältnisses eine einmalige Zahlung (Pauschale) und eine jährliche Umlage (Unterhaltungskostenbeitrag, siehe § 5) zu zahlen. Die Pauschale bemisst  sich nach dem fünffachen jährlichen Unterhaltungskostenbeitrag. Pauschale und Unterhaltungskostenbeitrag werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4

Kündigt der Mieter, so muss der Liegeplatz dem ASC zurückgegeben werden. Kündigt der Mieter in den ersten 10 Jahren nach Mietbeginn, erhält er für jedes nicht mehr genutzte Jahr 1/10 der von ihm gezahlten Pauschale vergütet.

Der Mieter darf den Liegeplatz nur für das in seinem Alleineigentum stehende Boot nutzen. Er ist nicht berechtigt, den Liegeplatz gewerblich zu nutzen oder einem Dritten unentgeltlich zu überlassen. Das Mietverhältnis erlischt, wenn der Mieter das Eigentum an seinem Boot ganz oder nur anteilig auf einen Dritten überträgt, es sei denn, er erwirbt bis nach Ablauf des darauffolgenden Jahres ein anderes Boot als Alleineigentümer. Erlischt das Mietverhältnis aus dem vorgenannten Grund, so findet Abs. 1 Satz 2 entsprechend Anwendung. Geht jedoch das Eigentum an dem Boot des Mieters durch Übergabe unter Lebenden oder im Wege der Erbfolge auf seinen Ehegatten/Lebenspartner oder seine Kinder über, so können der Ehegatte/Lebenspartner bzw. die Kinder des Mieters mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintreten, sofern sie Mitglied im ASC sind. Die Kinder haben eine Pauschale (vergl. § 3) zu zahlen, von der jedoch ein Erstattungsbetrag, der im Falle des Ausscheidens durch Kündigung gemäß § 4 Abs. 1 zu vergüten wäre, abzusetzen ist.

Geht das Eigentum an dem Boot an einen Ehepartner/Lebenspartner oder Kinder des Mieters über, die kein Anrecht auf einen Liegeplatz erworben haben, wird diesen das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der laufenden Saison zugestanden.

§ 5

Ein  Unterhaltungskostenbeitrag für die Brückenanlage wird den Mietern der Liegeplätze anteilig nach Größe der Boote in Rechnung gestellt.

(Länge x Breite x (X) Euro).

Der Beitrag bezieht sich jeweils auf eine Saison vom 01.04. – 31.10. eines jeden Jahres. Winterlieger zahlen für die Zeit  vom 1.11eines Jahres bis 31.03. des Folgejahres eine Winterpauschale, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Ein Mieter, der bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich mitteilt, daß er den Liegeplatz in der kommenden Saison nicht in Anspruch nehmen wird, ist für das folgende Jahr von der Zahlung von Liegegeld freigestellt. Diese Freistellung kann nur für das eine Jahr geltend gemacht werden.

Bei mehrjähriger Nichtinanspruchnahme des Liegeplatzes wird dem Mieter, auf Antrag, die Hälfte der Liegegebühren erlassen. Dies gilt nur, wenn das Boot auch weiterhin Eigentum des Mieters ist und es sich nachweisbar in seinem Besitz befindet.

§ 6

Während der Abwesenheit des Bootes des Mieters hat der ASC das Recht, die Liegeplätze von ortsabwesenden Bootseignern an Gastlieger für die Dauer der Abwesenheit zu vermieten. Die Höhe der Gastliegegelder Sommer und Winter (Liegegebühr) beschließt der Vorstand.

§ 7

Bootseigner, die mit ihren Booten ortsabwesend sind, haben die vorgesehene Rückkehr am ihren Liegeplatz kenntlich zu machen (Schilder -rot/grün- sind bei Brückenverwaltung erhältlich) und den Hafenmeister entsprechend zu informieren. Liegeplatzinhaber, die ihren Liegeplatz bei Abwesenheit des Bootes über Nacht auf „rot“ lassen, zahlen die Hälfte des Gastliegegeldes.

Festlieger haben während der gesamten Saison für Sauberkeit und Ordnung in ihrem Brückenabschnitt zu sorgen.

Das Anbringen von Fußmatten ist unzulässig. Bauliche Veränderungen an der Brücke und den Festmacherpfählen sind nur mit der Zustimmung des Vorstandes zulässig.

§ 8

Jeder Bootseigner hat sein Boot gegen Haftpflichtschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, dem Vorstand des ASC auf Erfordern den Nachweis zu führen

§ 9

Der Vorstand ist berechtigt, Umgruppierungen und Verlegungen der Liegeplätze vorzunehmen, soweit dieses durch zwingende Umstände notwendig wird.

Im übrigen sind Umlegungen nur durch den Hafenmeister in Abstimmung mit dem Brückenausschuss zulässig.

§ 10

Den Anordnungen des Hafenmeisters ist Folge zu leisten.

§ 11

Anregungen und Wünsche sind dem Vorstand des ASC schriftlich vorzutragen.

Dieser ist allein berechtigt, verbindliche Erklärungen abzugeben.

§ 12

Verstößt ein Mieter vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieser Brückenordnung, ist der Vorstand des ASC berechtigt, das Mietverhältnis zum Ende der Saison zu kündigen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied aus dem ASC ausscheidet. § 4 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

Brückenordnung – Stand Februar 2011

download als PDF